Reisebedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RSD Reise Service Deutschland GmbH, kurz RSD.
1 Abschluss des Reisevertrags
1.1. Mit der schriftlichen, mündlichen, fernmündlichen oder elektronischen Anmeldung bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter basierend auf der die Reiseleistung bestimmenden Reiseauslobung den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für 7 Tage an. Der Reisevertrag kommt nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung/ Rechnung des Reiseveranstalters beim Anmelder zustande.
1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor und der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig — etwa durch Leistung einer Zahlung auf den Reisepreis oder durch Reiseantritt — erklärt.
2 Bezahlung des Reisepreises
Mit Vertragsschluss und Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises oder zumindest in Höhe von € 25,- pro Person fällig. Die Restzahlung wird spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Mahnung und Fristsetzung, bzw. der gesamte Reisepreis nach Mahnung und Fristsetzung nicht vollständig bezahlt wird, ist RSD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der unter Nr. 4 genannten Rücktrittsgebühren zu verlangen.
2.1. Kaution
Bei Abschluss eines Reisevertrages, dessen originärer Reisepreis € 0,- beträgt, zahlt der Reisende entsprechend
Punkt 2 der ARB´s einen Betrag von € 100,- als Kaution.
Der Betrag wird bei Ankunft im gebuchten Hotel in bar erstattet. Wird die Reise nicht angetreten, so wird der
Betrag nicht erstattet.
3 Leistungs-, Preisänderung / Umbuchung
Änderungen der Reise auf Wunsch des Reisenden nach Abschluss des Reisevertrages bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn werden nur nach Möglichkeit berücksichtigt. Bei Umbuchungen ist RSD in jedem Fall berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von € 25,- pro Reisendem zu erheben. Änderungen ab 30 Tagen vor Reisebeginn gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Wird ein Flug oder eine Fahrt auf Veranlassung der RSD von oder zu einem anderen als dem bestätigten Flughafen oder Zielort durchgeführt, übernimmt RSD die Kosten der Ersatzbeförderung jedenfalls in Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse zum ursprünglichen Zielort bzw. Flughafen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen zu ändern, soweit dies nach Vertragsschluss notwendig werden sollte, durch den Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde und die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind bzw. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Hiervon umfasst sind insbesondere zumutbare Änderungen von Flugleistungen.
RSD kann die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöht werden: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann vom Reisenden der Erhöhungsbetrag verlangt werden b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Der sich so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann von dem Reisenden verlangt werden. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, kann RSD den Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufsetzen.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisespreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RSD verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände bei Vertragsschluss noch nicht eingetreten und nicht vorhersehbar waren. RSD informiert den Reiseteilnehmer umgehend. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Abreise sind unwirksam. Der Reisende kann bei Preiserhöhungen von mehr als 5% kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder kostenfrei umbuchen, wenn eine gleichwertige Reise angeboten werden kann. Bis 5 Tage vor Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an RSD durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Das Bearbeitungsentgelt beträgt € 25,- pro Person. Für Änderungen, die nach bereits erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen vorgenommen werden, ist RSD berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen, mindestens jedoch € 25,- pro Person. In sämtlichen Fällen der Umbuchung sowie von Leistungs- und Preisänderungen bleibt dem Reisekunden der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.
4 Rücktritt des Reisenden
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn unter Angabe der Vorgangsnummer von der Reise zurücktreten. RSD empfiehlt Schriftform. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dieser Ersatzanspruch wird pauschaliert:
4.1 Flugreisen mit Charterflügen und Eigenanreise
bis 30 Tage vor Reisebeginn = Buchungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des Gesamtpreises,
29.-21. Tag vor Reisebeginn = 20% des Gesamtpreises,
20.-15. Tag vor Reisebeginn = 30% des Gesamtpreises,
14.- 7. Tag vor Reisebeginn = 50% des Gesamtpreises,
6.-2. Tag vor Reisebeginn = 80% des Gesamtpreises,
1 Tag vor Reisebeginn, bzw. bei nicht Erscheinen oder Storno am Anreisetag = 90% des Gesamtpreises.
4.2 Flugreisen mit Linienbeförderung und Schiffsreisen
bis zum 61. Tage vor Reiseantritt € 25,-
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 40%
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 65%
bis zum 8. Tag vor Reiseantritt 85%
bis zum 1. Tag vor Reiseantritt 90%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 95%
4.3 Bei Gruppenreisen ab 10 Personen, die RSD im Auftrag des Kunden außerhalb der regulären Reistermine durchführt, fällt bereits bis 30 Tage vor Reisebeginn bei Stornierung eine Gebühr in Höhe von 20% des Gesamtpreises an.
4.4 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, RSD nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die unter 4.1 bis 4.3. geforderten Pauschalen.
5 Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Kriege oder Streik) kann der Reisevertrag von beiden Vertragsteilen vor oder während der Reise gekündigt werden. Bei erbrachten Teilleistungen kann der Reisepreis anteilig verlangt werden. Einfache Wetterlagen, die Reiseänderungen bedingen (starker Nebel bei Flugreise), gelten als allgemeines Lebensrisiko und berechtigen nicht zum Rücktritt wegen höherer Gewalt. Es gilt § 651 j BGB.
6 Gewährleistung
6.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. RSD kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. RSD kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung (Alternativunterkunft gleicher Kategorie, o. Ä.) erbringt.
6.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung einzelner Teilleistungen bzw. der Reise kann der Reisende
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herab-zusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt,
den Mangel bei der Reiseleitung vor Ort anzuzeigen.
6.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet RSD innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigen, RSD erkennbaren Gründen
nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder von RSD verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet RSD den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
6.4. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den RSD nicht zu vertreten hat.
7 Beschränkung der Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung von RSD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - soweit RSD für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2. Für alle gegen RSD gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
7.3. RSD haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht, soweit RSD seine Auswahl und Überwachungspflichten hinsichtlich der Fremdleistungserbringer verletzt. RSD tritt in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Fremdleistungserbringer an den Reisenden ab.
7.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen RSD ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
7.5. Kommt RSD die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montreal Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern RSD in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet RSD nach den für diese geltenden Bestimmungen.
7.6. Kommt RSD bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
8 Mitwirkungspflicht
8.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden und/oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die örtliche Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche und Forderungen anzuerkennen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel bei der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Der Reisende ist bei Flugreisen verpflichtet, sich mindestens 2 Stunden vor geplantem Abflug am Flug- hafenschalter zum Check-In einzufinden. Im Falle der verspäteten Ankunft am Flughafenschalter muss der Flugreisende Mehrkosten durch Umbuchung in Kauf nehmen, wenn der Eincheckvorgang bereits abgeschlossen ist. Eine Pflicht zur Mitnahme besteht dann nicht mehr.
8.2. Reisedokumente
Sollten die Reisedokumente (Flugtickets, Voucher, o. Ä.) dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten
nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit RSD in
Verbindung zu setzen.
8.3. Bei den mit der Auftragsbestätigung/Rechnung avisierten Reisedaten für die gebuchten Reisetage handelt es sich zunächst um voraussichtliche Angaben. Die exakten Reisezeiten werden mit Übersendung der Reisedokumente (Tickets, Hotelvoucher, etc.) bekannt gegeben. Sollte der Reisende Anschlussbeförderungen buchen, so hat der Reisende diesen Umstand ebenso zu berücksichtigen wie jenen, dass es bei der Beförderung selbst immer zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen kommen kann. Der Reisende hat hierbei ausreichende Zeitabstände für etwaige zeitliche Verschiebungen bei der Beförderung zu berücksichtigen.
8.4. Bei Flugreisen hat sich der Reisende im Zeitraum von 24 h bis 48 h vor geplantem Rückflug über die konkreten Flugzeiten bei der örtlichen Reiseleitung zu informieren.
9 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber RSD geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden auf Abhilfe, Minderung, Kündigung, Schadensersatz nach dem § 651c bis § 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und RSD Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Ver- jährung gehemmt, bis der Reisende oder RSD die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
10 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
RSD steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu unterrichten. Dies gilt nicht für Staatsangehörige anderer Staaten als denen, in dem die Reise angeboten wird. RSD haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RSD die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbefolgung dieser Vorschriften durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt ist.
11 Zentrale Zustiegsstellen
Zu jeder Busreise werden die erwarteten Zustiegsstellen bekannt gegeben. Für die Anfahrt einer Zustiegsstelle wird im Angebot eine Mindestteilnehmerzahl bekannt gegeben.
Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist RSD berechtigt, die Zustiegsstelle bis zu 28 Tage vor Reisebeginn zu streichen und dem Reisenden eine Ersatzzustiegsstelle bekannt zu geben. Liegt die Ersatzzustiegsstelle in derselben Entfernung zum Wohnort wie die ursprünglich erwartete Zustiegsstelle, handelt es sich um eine zumutbare nicht erhebliche Änderung der Reiseleistung. Gleiches gilt für eine größere Entfernung bis zu 30 km. RSD kann bei einer weiter entfernten Zustiegsstelle auch eine zumutbare alternative Anreisemöglichkeit gegen Kostenübernahme anbieten. In allen anderen Fällen kann der Reisende von der Reise zurücktreten und erhält den bezahlten Reisepreis erstattet.
12 RSD behält sich vor
12.1. bis 28 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen der ausgewiesenen Mindestteilnehmerzahl die Reise abzusagen, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Der Reisepreis wird umgehend zurückerstattet.
12.2. den Reisevertrag zu kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung die Durchführung der Reise nachhaltig stört. Der Reisepreis wird unter Anrechnung von eventuell ersparten Aufwendungen einbehalten, ggf. anfallende Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer.
13 Sonstiges
13.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
13.2. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen RSD zur Anfechtung des Reisevertrages.
13.3. Weiterführende Leistungsbeschreibungen fremder Medien wie Kataloge, Hotelprospekte, Websites o. Ä. verändern den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auch dann nicht, wenn sie über RSD zugänglich gemacht werden. Maßgeblich für den vertraglich zugesicherten Leistungsumfang ist neben der Reiseausschreibung ausschließlich die Auftragsbestätigung/Rechnung.
13.4. Diese Bedingungen gelten, insofern keine Sonderregelungen in einzelnen Reiseverträgen getroffen werden.
13.5. Die Inanspruchnahme von nur einzelnen Teilleistungen aus dem Pauschalangebot (z.B. nur Flug, nur Hotel etc.) ist nicht gestattet, es sei denn, die einzelnen Leistungen sind preislich speziell ausgewiesen. Für den Fall dass eine Rundreise oder ein Hotelaufenthalt im Pauschalangebot trotz Buchung nicht in Anspruch genommen wird, werden die Kosten des inanspruchgenommenen Fluges mit € 250,- pauschaliert und sind vom Reisenden nachzuentrichten. Der Nachweis von geringeren Kosten ist möglich.
13.6. Die Anwendung deutschen Rechts wird vereinbart. Gerichtsstand für Klagen von Reisekunden gegen RSD ist München. Für Klagen gegen Kunden oder Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Personen sind, die ihren Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand München vereinbart. Ergibt sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder Bestimmungen von Mitgliedstaaten der EU, welchen der Kunde angehört etwas anderes zugunsten des Kunden, gelten die vorgenannten Bedingungen nicht.
Stand: Februar 2011
VERANSTALTER: RSD Reise Service Deutschland GmbH
Benzstr. 1b
85551 Kirchheim bei München
Handelsregister München
HRB 180407
Fax: 089 — 212 680 — 299
14 RSD Reise Service Deutschland GmbH AGBs im PDF-Format
Um das PDF anzusehen benötigen Sie den Acrobat Reader von Adobe.



